Einleitung
Immer mehr Kommunen entscheiden sich, ihre sicherheits- und ordnungsrechtlich besonders relevanten Bereiche durch einen kommunalen Ordnungsdienst überwachen zu lassen. Zum einen, um effektiv ihren ordnungspolitischen Aufgaben nachkommen zu können, zum anderen, um den Bürgerinnen und Bürgern ein positives Gefühl hinsichtlich einer Präsenz zu vermitteln. Welche Aufgaben dem kommunalen Ordnungsdienst übertragen werden, liegt in der Entscheidung der jeweiligen Kommune. Typische Aufgabenübertragungen können z.B. die Überwachung bei Zuwiderhandlungen gegen das gesamte Ortsrecht (kommunale Satzungen und Verordnungen), gegen das Abfallrecht, Straßen- und Wegerecht (Sondernutzungen) oder das Gewerberecht sein.
Rechtliche Grundlagen
Die Gemeinden sind Sicherheitsbehörden (Art. 6 ff. des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG). Als solchen obliegt es ihnen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Daraus ergibt sich auch das grundsätzliche Recht, einen fachübergreifenden Außendienst einzurichten (Kommunaler Ordnungsdienst).
Beschluss im Gremium
Der Haupt-, Finanz-, Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 22. September 2020 beschlossen, ab dem 1. Januar 2021 die Überwachung des ruhenden Verkehrs ausschließlich durch Beschäftigte der Stadt Füssen durchzuführen. Einer Intensivierung der kommunalen Verkehrsüberwachung wird zugestimmt; neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs werden weitere hoheitliche Aufgaben des Ordnungsamtes und touristische Aufgaben wie z.B. die Kurbeitragskontrolle übertragen.
Aufgabenbereiche des Kommunalen Ordnungsdienstes (KOD Füssen)
Die Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes sind beschränkt. Sie werden damit beschäftigt, für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Kontroll- und Überwachungsaufgaben im Außendienst zu sorgen.
Dabei ist es ihre Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen das städtische Orts- und Hausrecht zu verhüten und bei der Erfüllung öffentlicher, im eigenen Wirkungskreis der Stadt Füssen liegenden Verwaltungsaufgaben mitzuwirken. Hierbei handelt es sich z.B. um die Mitwirkung in sicherheitsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG), in denen es um die Abwehr rein örtlicher Gefahren geht. Konkrete Aufgaben sind die Sachverhaltsermittlung und die Kontrolle des Bescheidvollzugs.
Kommunale Außendienst-Mitarbeiter sind ausschließlich im Bereich der Ordnungswidrigkeiten tätig; die Verfolgung von Straftaten bzw. die Verbrechensbekämpfung ist Polizeisache. Dies gilt auch konkret für evtl. Tatbestände des Vandalismus (Sachbeschädigung nach §§ 33 ff. StGB). Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur das sog. Jedermannsrecht nach § 127 StGB. Hierunter versteht man, dass jedermann das Recht hat, Personen, die bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat ertappt werden, vorläufig festzunehmen und der Polizei zu übergeben. Dieses Recht umfasst auch die Anwendung körperlicher Gewalt, wenn diese zur Erreichung des Ziels notwendig und verhältnismäßig ist.
Vom Kommunalen Ordnungsdienst werden neben der Überwachung des ruhenden Verkehrs unter anderem folgende Satzungen und Verordnungen sowie Landes- und Bundesgesetze zur Beseitigung oder Verhinderung von Ordnungsstörungen herangezogen:
• Plakatierverordnung
• Reinigungs- und Sicherungsverordnung
• Sondernutzungssatzung
• Altstadt-Fußgängerbereich-Satzung
• Werbeanlagensatzung
• Grünanlagensatzung
• Hundehaltungsverordnung
• Immissionsschutzverordnung
• Baulärmverordnung
• Taubenfütterungsverbotsverordnung
• Ladenschlussverordnung
• Verkaufsstellenöffnungsverordnung
• Marktsatzung und Marktordnung
• Badeverbotsverordnung
• Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (Anordnung und Überprüfung sowie Ahndung des Rückschnitts von Hecken, Freischneiden von Verkehrszeichen usw.)
• Ordnungswidrigkeitengesetz (z.B. § 117 unzulässiger Lärm und § 118 Belästigung der Allgemeinheit)
• Kurbeitragskontrolle
Weitere Aufgaben:
• Ordnungsdienst am Alatseeparkplatz an stark frequentierten Tagen
• Vollzug und Überwachung der Hausrechte der Stadt Füssen (z.B. Sport- und Freizeitpark Weidach usw.)
Postanschrift und Erreichbarkeit
Kommunaler Ordnungsdienst der Stadt Füssen
Augsburger Str. 15
87629 Füssen
Tel.: 08362 903-040
Fax: 08362 903-240
E-Mail: kommunaler.ordnungsdienst@fuessen.de
www.stadt-fuessen.org
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 8 – 12 Uhr