Finanzverwaltung

Stadtkämmerei

Stadtkasse

Hier bekommen Sie jetzt einen Überblick über die wichtigsten Aufgaben der Stadtkämmerei Füssen:

  • Haushaltswesen
  • Haushaltsplan, Haushaltssatzung
  • Rücklagen
  • Prüfungswesen, Prüfungsverband
  • Kassenaufsicht
  • Rechnungsprüfung
  • Finanzwirtschaft, Finanzausgleich, Zuweisungen
  • Finanzberichte, Finanzstatistiken
  • Umlagen an Gemeindeverbände
  • Bankwesen
  • Zuschüssen und Darlehen, Anleihen, Bürgschaften aller Art
  • Kassenkredite
  • Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von gemeindlichen Gefällen aller Art
  • Energiewirtschaft einschl. Konzessionsabgaben
  • Beschaffungswesen für Büro und Material (soweit nicht Amt III)
  • Bestandsverwaltung und Versicherungen
  • Haftpflicht- und andere Versicherungen, einschl. Gebäudeversicherungen
  • Ersatzansprüche gegenüber Stationierungskräften
  • Sachleistungen und Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
  • Kosten ziviler Bevölkerungsschutz
  • Sitzungsdienst Rechnungsprüfungsausschuss

Ferner unterliegen der Stadtkämmerei Füssen die Werkleitung von folgenden Betrieben:
· Füssener Kurbetriebe GmbH & Co. KG
· Abwasserzweckverband Füssen
· Werkleitung Kurhausbetriebe

Haushaltsjahr 2020

Haushaltsjahr 2019

Haushaltsjahr 2018

Steuern und Abgaben

Nachfolgend sind alle städtischen Steuern und Abgaben aufgeführt, die derzeit vom Sachgebiet Steuern und Abgaben erhoben werden.

Alle Satzungen finden Sie im Bereich Ortsrecht.

Sie erreichen uns zu folgenden Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Donnerstag:         08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Freitag:                                               08:00 – 12:00 Uhr

Telefon: +49 8362 / 903-234 Fax: +49 8362 / 903-202
E-Mail: steueramt@fuessen.de

Fremdenverkehrsbeitrag

Auf Grund des Art. 6 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist die Stadt Füssen berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages ist die Satzung der Stadt Füssen.
Die Satzung finden Sie unter dem Buchstabe F im Ortsrecht

Zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages hat jeder Pflichtige gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages eine Erklärung zur Festsetzung des Beitrags abzugeben. Das entsprechende Erklärungsformular wir den Pflichtigen jährlich nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres zugesandt. Sollte Ihnen das Startet den Datei-DownloadFormblatt nicht mehr vorliegen, können sie es hier ausdrucken.

Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der in Füssen eine Betriebsstätte unterhält.

Zur Berechnung der Gewerbesteuer erhält die Stadt Füssen von den jeweils zuständigen Finanzämtern entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom zuständigen Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Gewerbesteuer. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt derzeit 380 v. H.

Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid oder den Zuschlag wegen verspäteter bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, sind bei dem Finanzamt, das den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid erlassen hat, anzubringen.

Grundsteuer

Für alle im Stadtgebiet liegenden Grundstücke ist eine Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer untergliedert sich dabei in
Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und
Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Das Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen bewertet dabei die jeweiligen Grundstücke und erlässt die entsprechenden Grundsteuermessbescheide.

Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Grundsteuer. Die Hebesätze betragen derzeit für die Grundsteuer A 415 v. H. und die Grundsteuer B 435 v. H.

Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind beim dafür zuständigen Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterFinanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen anzubringen.

Hundesteuer

Die Stadt Füssen erhebt eine Hundesteuer. Maßgebend für die Hundesteuer ist Satzung für die Erhebung der Startet den Datei-DownloadHundesteuer. Diese finden Sie im Ortsrecht unter dem Buchstaben H. Weiterhin sind die Verordnungen über das Mitführen von Hunden sowie das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden vom 17.12.2008  (Verordnung PDF 13 KB) sowie die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen (Verordnung vom 11.11.1999 PDF 16 KB) zu beachten.

An- und Abmeldung online

Straßenreinigungsgebühr

Für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze und Wege erhebt die Stadt Füssen eine Straßenreinigungsgebühr. Maßgebend dafür ist die Satzung der Stadt Füssen, Diese finden Sie im Ortsrecht unter dem Buchstaben S.

Gebührenpflichtig sind alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Platz oder Weg angrenzt.

Die Höhe der Gebühr richtete sich nach der Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie nach der Reinigungshäufigkeit der jeweiligen Straße.

Zweitwohnungssteuer

Anzeigepflicht:
Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies gem. § 8 der Zweitwohnungsteuersatzung dem Steueramt der Stadt Füssen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt nicht als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
Kontakt: steueramt@fuessen.de

Erläuterungen zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer
Die Stadt Füssen erhebt eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Grundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer sind Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und Art.
3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in den der­zeit gültigen Fassungen sowie die Satzung der Stadt Füssen über die Erhebung der Zweit­wohnungsteuer. Diese finden Sie im Ortsrecht unter dem Buchstaben Z.

Steuergegenstand:
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Stadt Füssen, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Fami­lienangehörigen innehat. Als Wohnungen gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Steuermaßstab:
Die Steuer bemisst sich nach § 4 der ZwStS nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung. Der jährliche Mietaufwand bei angemieteten Zweitwohnungen ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung jährlich zu entrichten hat. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Füssen in Anleh­nung an die Nettokaltmiete festgesetzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die Stadt Füssen bedient sich dabei dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Füssen 2020, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und die ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ausweist. Herangezogen wird hierbei im Regelfall der Mittel­wert des jeweiligen Feldes der Mietspiegeltabelle, die nach den Merkmalen Wohnfläche und Baujahr gegliedert ist. (Mietspiegelbroschüre Füssen); (Dokumentation Mietspiegel)

Für Wohnungen im Ortsteil Hopfen am See (mit Fischer­bichl/Enzensberg) erhöht sich der je­weilige Mittelwert um 0,50 EUR pro m².

Für Wohnungen in den Ortsteilen Heidelsbuch, Erkenbollingen, Häusern, Oberdeusch, Unter­deusch, Wies, Thal, Benken und Spöttl vermindert sich der jeweilige Mittelwert um 0,50 EUR pro m².

Als wohnwerterhöhende Merkmale werden berücksichtigt:
Bei Einfamilienhäuser/Doppelhaushälften/Reihenhäuser mit eigenem Garten erhöht sich der jeweilige Mittelwert um 0,50 EUR pro m².

Ist ein Aufzug vorhanden erhöht sich der jeweilige Mittelwert um 0,20 EUR pro m².

Als wohnwertmindernde Merkmale werden berücksichtigt:
Kein Badezimmer/WC in der Wohnung
Keine Fern-, Block-, Zentral- oder Etagenheizung, die alle Wohnräume beheizt
Kein Dachboden, Keller
Kein Balkon/(Dach-)Terrasse/Loggia
Kein Stellplatz/Garage/Tiefgaragenstellplatz auf dem Grundstück

Liegen mindestens zwei der vorgenannten Merkmale vor, erfolgt ein Abschlag von 0,20
EUR auf den jeweiligen Mittelwert.

Höhe der Steuer:
Die Steuer beträgt für das Jahr 2020 15 % der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).
Die Steuer beträgt ab dem Jahr 2021 20 % der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).

Die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer zu stellen besteht weiterhin.

Bankverbindungen

Die entsprechenden IBAN und BIC für den Empfänger Stadt Füssen:

BezeichnungIBANBIC
Sparkasse AllgäuDE20 7335 0000 0000 0000 18BYLADEM1ALG
VR Bank Augsburg-OstallgäuDE57 7209 0000 0007 8123 96

GENODEF1AUB

Weitere Bankverbindungen

jeweils Sparkasse Allgäu, BIC: BYLADEM1ALG

KontoinhaberIBAN 
Stadtwerke FüssenDE83 7335 0000 0000 1729 99 
VerkehrsüberwachungDE31 7335 0000 0000 1714 13 
AbwasserzweckverbandDE57 7335 0000 0000 0346 60 
Zweckverband Allgäuer LandDE68 7335 0000 0610 8560 72
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