Finanzverwaltung
Stadtkämmerei
Stadtkasse
Hier bekommen Sie jetzt einen Überblick über die wichtigsten Aufgaben der Stadtkämmerei Füssen:
- Haushaltswesen
- Haushaltsplan, Haushaltssatzung
- Rücklagen
- Prüfungswesen, Prüfungsverband
- Kassenaufsicht
- Rechnungsprüfung
- Finanzwirtschaft, Finanzausgleich, Zuweisungen
- Finanzberichte, Finanzstatistiken
- Umlagen an Gemeindeverbände
- Bankwesen
- Zuschüssen und Darlehen, Anleihen, Bürgschaften aller Art
- Kassenkredite
- Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von gemeindlichen Gefällen aller Art
- Energiewirtschaft einschl. Konzessionsabgaben
- Beschaffungswesen für Büro und Material (soweit nicht Amt III)
- Bestandsverwaltung und Versicherungen
- Haftpflicht- und andere Versicherungen, einschl. Gebäudeversicherungen
- Ersatzansprüche gegenüber Stationierungskräften
- Sachleistungen und Ersatzansprüche im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
- Kosten ziviler Bevölkerungsschutz
- Sitzungsdienst Rechnungsprüfungsausschuss
Ferner unterliegen der Stadtkämmerei Füssen die Werkleitung von folgenden Betrieben:
· Füssener Kurbetriebe GmbH & Co. KG
· Abwasserzweckverband Füssen
· Werkleitung Kurhausbetriebe
Hier bekommen Sie jetzt einen Überblick über die wichtigsten Aufgaben der Stadtkasse Füssen:
- Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Auszahlungen und Einzahlungen)
- Zuordnung und Buchung der Einzahlungen
- Mahnwesen
- Vollstreckung und Beitreibung
- Insolvenzverfahren
Sie haben mehrere Möglichkeiten, Ihre Zahlungen an die Stadtkasse zu leisten:
bequem per Einzugsermächtigung
durch Überweisung
oder per Scheck an folgende Adresse:
Stadtkasse Füssen
Lechhalde 3
87629 Füssen
Bitte beachten Sie bei Zahlungen, daß immer die entsprechende Personenkonto-Nr. oder Rechnungsnummer mit auf dem Überweisungsträger steht.
Zur bequemen Zahlung (Einzugsermächtigung): Wir bieten Ihnen die Möglichkeit per Einzugsermächtigung (Abbuchung vom Sparbuch ist nicht möglich) schnell, bequem, bargeldlos und vor allem ohne weiteren Kostenaufwand (wie z.B. Mahngebühren, Säumniszuschläge usw.) zu zahlen. Damit begleichen Sie die Forderungen immer termingerecht und das, ohne auf Fristen achten zu müssen. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, eine Abbuchung bei Ihrer Bank innerhalb von 6 Wochen stornieren zu lassen.
Wir bitten Sie jedoch bei Erteilung der Einzugsermächtigung folgende Punkte der Stadtkasse mitzuteilen:
- wenn das Konto erloschen ist
- wenn Ihre Bank mit einer anderen fusioniert hat
- wenn Sie Ihre Bank gewechselt haben
- wenn sich Ihre Konto-Nr. oder Bankleitzahl geändert hat
Es ist deshalb erforderlich, diese o.g. Punkte der Stadtkasse mitzuteilen, da uns durch die Rückgabe von Lastschriften sonst Kosten entstehen und diese müssen wir Ihnen leider wieder in Rechnung stellen. Zögern Sie jetzt also nicht und nutzen Sie das bequeme Banklastschriftverfahren.
Das dafür vorgesehene SEPA-Mandat können Sie hier erstellen.
Mahnung bekommen?
Zum Auftrag der Stadtkasse gehört es, für die Begleichung der offenen Forderungen zu sorgen. Als Erstes werden fällige Posten gemahnt.
Sie haben eine Mahnung bekommen, obwohl Sie bezahlt haben? Dann geben Sie bitte der Buchhaltung die Zahlungsdaten (Tag der Überweisung, Betrag, Bankverbindung, Kontoinhaber) durch. Vermutlich wegen unklarer Angaben wurde die Zahlung einem anderen Posten zugeordnet. Wir werden die Angelegenheit umgehend klären. Wenn Sie der Meinung sind, daß eine Forderung ungerechtfertigt ist, klären Sie die Angelegenheit bitte mit der zuständigen Abteilung der Stadt Füssen.
Vollstreckung offener Forderungen:
Wenn trotz Mahnung, Forderungen nicht bezahlt werden, gehört es zu unseren Aufgaben, die Zahlung zwangsweise beizutreiben. Dafür kann die Stadtkasse in Verbindung mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher Vermögen und Forderungen des Schuldners pfänden. Da diese Eingriffe oft sehr unangenehme und empfindliche Nebenwirkungen haben (z.B. Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluß, Antrag auf Eidesstattliche Versicherung, Schufa-Eintrag etc.) und zudem mit hohen Kosten verbunden sind, ist es sinnvoll, rechtzeitig mit unserer Stadtkasse (Vollstreckungsstelle) Kontakt aufzunehmen, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. In besonderen Fällen gewähren wir auch Ratenzahlungen!
Steuern und Abgaben
Nachfolgend sind alle städtischen Steuern und Abgaben aufgeführt, die derzeit vom Sachgebiet Steuern und Abgaben erhoben werden.
Alle Satzungen finden Sie im Bereich Ortsrecht.
Sie erreichen uns zu folgenden Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Telefon: +49 8362 / 903-234 Fax: +49 8362 / 903-202
E-Mail: steueramt@fuessen.de
Fremdenverkehrsbeitrag
Auf Grund des Art. 6 des Bayer. Kommunalabgabengesetzes (KAG) ist die Stadt Füssen berechtigt, einen Fremdenverkehrsbeitrag festzusetzen. Grundlage für die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages ist die Satzung der Stadt Füssen.
Die Satzung finden Sie unter dem Buchstabe F im Ortsrecht
Zur Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages hat jeder Pflichtige gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages eine Erklärung zur Festsetzung des Beitrags abzugeben. Das entsprechende Erklärungsformular wir den Pflichtigen jährlich nach Ablauf des zu veranlagenden Kalenderjahres zugesandt. Sollte Ihnen das Formblatt nicht mehr vorliegen, können sie es hier ausdrucken.
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, der in Füssen eine Betriebsstätte unterhält.
Zur Berechnung der Gewerbesteuer erhält die Stadt Füssen von den jeweils zuständigen Finanzämtern entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.
Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom zuständigen Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Gewerbesteuer. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt derzeit 380 v. H.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid oder den Zuschlag wegen verspäteter bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, sind bei dem Finanzamt, das den Steuermessbescheid/Zerlegungsbescheid erlassen hat, anzubringen.
Grundsteuer
Für alle im Stadtgebiet liegenden Grundstücke ist eine Grundsteuer zu entrichten. Die Grundsteuer untergliedert sich dabei in
Grundsteuer A für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke und
Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Das Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen bewertet dabei die jeweiligen Grundstücke und erlässt die entsprechenden Grundsteuermessbescheide.
Daraus errechnet die Stadt Füssen mit Hilfe des Hebesatzes, der mit dem vom Finanzamt errechneten Steuermessbetrag multipliziert wird, die Grundsteuer. Die Hebesätze betragen derzeit für die Grundsteuer A 415 v. H. und die Grundsteuer B 435 v. H.
Einwendungen, die sich gegen die Grundsteuerpflicht überhaupt oder gegen den Steuermessbetrag richten, sind beim dafür zuständigen Finanzamt Kaufbeuren mit Außenstelle Füssen anzubringen.
Hundesteuer
Die Stadt Füssen erhebt eine Hundesteuer. Maßgebend für die Hundesteuer ist Satzung für die Erhebung der Hundesteuer. Diese finden Sie im Ortsrecht unter dem Buchstaben H. Weiterhin sind die Verordnungen über das Mitführen von Hunden sowie das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden vom 17.12.2008 (Verordnung PDF 13 KB) sowie die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen (Verordnung vom 11.11.1999 PDF 16 KB) zu beachten.
Straßenreinigungsgebühr
Für die Reinigung der öffentlichen Straßen, Plätze und Wege erhebt die Stadt Füssen eine Straßenreinigungsgebühr. Maßgebend dafür ist die Satzung der Stadt Füssen, Diese finden Sie im Ortsrecht unter dem Buchstaben S.
Gebührenpflichtig sind alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Platz oder Weg angrenzt.
Die Höhe der Gebühr richtete sich nach der Straßenfrontlänge des Grundstücks sowie nach der Reinigungshäufigkeit der jeweiligen Straße.
Zweitwohnungssteuer
Anzeigepflicht:
Wer Inhaber einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder eine Zweitwohnung aufgibt, hat dies gem. § 8 der Zweitwohnungsteuersatzung dem Steueramt der Stadt Füssen innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt nicht als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.
Kontakt: steueramt@fuessen.de
Erläuterungen zur Festsetzung der Zweitwohnungsteuer
Die Stadt Füssen erhebt eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Grundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer sind Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und Art.
3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in den derzeit gültigen Fassungen sowie die Satzung der Stadt Füssen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer. Diese finden Sie im Ortsrecht unter dem Buchstaben Z.
Steuergegenstand:
Zweitwohnung ist jede Wohnung in der Stadt Füssen, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Als Wohnungen gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Steuermaßstab:
Die Steuer bemisst sich nach § 4 der ZwStS nach dem jährlichen Mietaufwand der Wohnung. Der jährliche Mietaufwand bei angemieteten Zweitwohnungen ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung jährlich zu entrichten hat. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Stadt Füssen in Anlehnung an die Nettokaltmiete festgesetzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Die Stadt Füssen bedient sich dabei dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Füssen 2020, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und die ortsüblichen Vergleichsmieten für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ausweist. Herangezogen wird hierbei im Regelfall der Mittelwert des jeweiligen Feldes der Mietspiegeltabelle, die nach den Merkmalen Wohnfläche und Baujahr gegliedert ist. (Mietspiegelbroschüre Füssen); (Dokumentation Mietspiegel)
Für Wohnungen im Ortsteil Hopfen am See (mit Fischerbichl/Enzensberg) erhöht sich der jeweilige Mittelwert um 0,50 EUR pro m².
Für Wohnungen in den Ortsteilen Heidelsbuch, Erkenbollingen, Häusern, Oberdeusch, Unterdeusch, Wies, Thal, Benken und Spöttl vermindert sich der jeweilige Mittelwert um 0,50 EUR pro m².
Als wohnwerterhöhende Merkmale werden berücksichtigt:
Bei Einfamilienhäuser/Doppelhaushälften/Reihenhäuser mit eigenem Garten erhöht sich der jeweilige Mittelwert um 0,50 EUR pro m².
Ist ein Aufzug vorhanden erhöht sich der jeweilige Mittelwert um 0,20 EUR pro m².
Als wohnwertmindernde Merkmale werden berücksichtigt:
Kein Badezimmer/WC in der Wohnung
Keine Fern-, Block-, Zentral- oder Etagenheizung, die alle Wohnräume beheizt
Kein Dachboden, Keller
Kein Balkon/(Dach-)Terrasse/Loggia
Kein Stellplatz/Garage/Tiefgaragenstellplatz auf dem Grundstück
Liegen mindestens zwei der vorgenannten Merkmale vor, erfolgt ein Abschlag von 0,20
EUR auf den jeweiligen Mittelwert.
Höhe der Steuer:
Die Steuer beträgt für das Jahr 2020 15 % der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).
Die Steuer beträgt ab dem Jahr 2021 20 % der Bemessungsgrundlage (Jahresnettokaltmiete).
Die Möglichkeit einen Antrag auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer zu stellen besteht weiterhin.
Bankverbindungen
Die entsprechenden IBAN und BIC für den Empfänger Stadt Füssen:
Bezeichnung | IBAN | BIC |
Sparkasse Allgäu | DE20 7335 0000 0000 0000 18 | BYLADEM1ALG |
VR Bank Augsburg-Ostallgäu | DE57 7209 0000 0007 8123 96 | GENODEF1AUB |
Weitere Bankverbindungen
jeweils Sparkasse Allgäu, BIC: BYLADEM1ALG
Kontoinhaber | IBAN | |
Stadtwerke Füssen | DE83 7335 0000 0000 1729 99 | |
Verkehrsüberwachung | DE31 7335 0000 0000 1714 13 | |
Abwasserzweckverband | DE57 7335 0000 0000 0346 60 | |
Zweckverband Allgäuer Land | DE68 7335 0000 0610 8560 72 |