Erforderliche Unterlagen
Vor dem “Ja-Wort” steht die Anmeldung
Für die Eheschließung sind gewisse Formalitäten erforderlich. Das Paar muss die Eheschließung beim zuständigen Standesamt anmelden und zu diesem Zweck die notwendigen Papiere beschaffen. Dazu zählen beispielsweise die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, die beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister (der Vorehe), das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, die Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde und der Ausweis oder unter Umständen der Staatsangehörigkeitsnachweis. Welche Papiere von den Paaren genau beizubringen sind, muss im Einzelfall geklärt werden. Es empfiehlt sich deshalb auf jeden Fall (vor allem bei Auslandsbezug), bei uns im Standesamt nachzufragen bevor Sie bei uns heiraten.
Apostille
Zur Anbringung einer Apostille an eine Personenstandsurkunde möchten wir Sie bitten, sich an das zuständige
Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstr. 11, 87616 Marktoberdorf, Tel: 08342-9110
zu wenden. Von dort erhalten Sie die Unterlagen mit Apostille versehen zurück.
Hierzu bitte wir Sie folgende Daten anzugeben:
Für welches Land/welchen Zweck wird die Urkunde mit Apostille benötigt?
Geben sie ihre Adresse und Telefonnummer an.
Beglaubigungen
Das Bürgerbüro der Stadt Füssen ist befugt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des genannten Gesetzes vorzunehmen.
1. Beglaubigung von Abschriften, Kopien und dgl.
Somit können die Abschriften beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer anderen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z.B. Geburtsurkunde darf nur vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt werden)
2. Beglaubigungen von Unterschriften
Außerdem ist das Bürgerbüro befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt aber nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text und für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) bedürfen.
3. Rechtliche Regelungen
Die näheren Bestimmungen sind in Art. 33 und 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) enthalten.
4. Kostenbestimmung
Für die Beglaubigungen wird eine Gebühr nach §§ 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Füssen (Kostensatzung) erhoben.
Wichtige Hinweise für Ihre gelungene Eheschließung in Füssen: Hausordnung
Heiraten in Lechbruck am See

Aufgrund des Zusammenschlusses der Standesamtsbezirke Füssen und Lechbruck am See ist für das Gemeindegebiet Lechbruck am See und für das Stadtgebiet Füssen ab 1. Januar 2006 das Standesamt Füssen zuständig. Somit muss u.a. die Anmeldung zur Eheschließung auch für die Eheschließung in Lechbruck am See im Standesamt Füssen getätigt werden.
Die Ehezeremonie kann in Lechbruck am See erfolgen. Der Trausaal ist im Gebäude der Gemeindeverwaltung Lechbruck am See.
Ebenso sind in Lechbruck am See auch Trauungen auf dem Floß möglich.
Eheschließungstermine müssen mit den Bürgermeistern der Gemeinde Lechbruck am See, Herr Moll und Herr Maas, die auch die Trauungen vollziehen, vereinbart werden.
Adresse:
Gemeinde Lechbruck am See
Flößerstr. 1
86983 Lechbruck am See
Tel (08862) 9878-0
Fax (08862) 987820
E-Mail rathaus@lechbruck.de
Internet www.gemeinde.lechbruck.de
Heiraten in Schwangau
Aufgrund des Zusammenschlusses der Standesamtsbezirke Füssen und Schwangau ist für das Gemeindegebiet Schwangau und für das Stadtgebiet Füssen ab 1. Januar 2011 das Standesamt Füssen zuständig. Somit muss u.a. die Anmeldung zur Eheschließung auch für die Eheschließung in Schwangau im Standesamt Füssen getätigt werden.
Die Ehezeremonie kann weiterhin in Schwangau erfolgen. Der Trausaal bietet derzeit Platz für maximal 12 Personen und ist im Gebäude des Rathauses in Schwangau, Münchener Straße 2, 87645 Schwangau.
Die Uhrzeit für Ihre Trauung bitten wir mit dem Standesamt Füssen zu vereinbaren.
Seit September 2014 können wir Ihnen auch Trauungen im Schloß Bullachberg anbieten.
Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Rubrik “Aktuelles”.
Informationen zum Kirchenaustritt
Wer ist zuständig?
In Bayern ist für den Kirchenaustritt die Mitwirkung des Standesbeamten erforderlich. Nach Art 2 Abs. 3 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung (mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung) vor dem Standesamt des Wohnsitzes.
Erklärung des Austritts
Die mündliche Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein. Die vom Notar beglaubigte Urkunde müssen Sie wegen der Wirksamkeit anschließend an das zuständige Standesamt weiterleiten.
Hinweis: Eine schriftliche Austrittserklärung durch normalen Brief, per Telefax oder e-mail ist wegen der vorgeschriebenen Form (notarielle Unterschriftsbeglaubigung) unwirksam!
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, wenn die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Auflauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz)
Kosten
Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung EUR 35,– .
Verständigung anderer Behörden
Über Ihren Kirchenaustritt benachrichtigen wir:
a) die Meldebehörde ihres Wohnortes
b) das zuständige Finanzamt
c) das jeweilige Kirchensteueramt
Liebesschlösser – per sempre –
Wir vom Standesamt Füssen freuen uns, dass Sie Ihren großen Liebesbeweis im schönen Füssen anbringen wollen; sich hier verewigen wollen!
Bitte benützen Sie unbedingt, die von uns extra dafür zur Verfügung gestellten Rank Gitter.
Brücke am Maxsteg
Theresien-Lechbrücke
Hier bleibt Ihr Schloss hängen!
Leider muss aus sicherheitsrechtlichen und statischen Gründen Ihr Schloss an den anderen Orten abgehängt werden, das wäre sicher schade!
Sie haben noch kein Liebeschloss?
Das Fachgeschäft „Foto-Optik-Niebler“ in der Reichenstraße (Fußgängerzone) kann Ihnen helfen. Hier der Link:
Denken Sie auch an Ihre wunderschöne Hochzeit im romantischen Füssen nach?
Wir vom Standesamt Füssen haben Ihnen einmaliges zu bieten!
Sehen Sie aber selbst unter
Fürstliche heiraten – nur in Füssen
Ihr
Standesamt Füssen
Namensänderung
1. Behördliche Änderung oder Feststellung des Namens
Der Familienname oder der Vornamen eines Deutschen können nur vom Landratsamt Ostallgäu, Schwabenstraße 11, 87616 Marktoberdorf geändert werden (NamÄndG §§ 1,8, 11). Weitere Informationen erteilt Ihnen gerne das Landratsamt Ostallgäu unter 08342/911-337.
Merkblatt zum Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung zum download
2. Wiederannahme eines früheren Namens nach Tod des Ehegatten oder nach Scheidung
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat (§ 1355 Abs. 5 BGB). Die Wiederannahmeerklärung können Sie bei uns abgeben. Sie kostet ca. 25,00 Euro. Folgende Unterlagen sollten Sie uns vorlegen können:
a) Reisepaß oder Personalausweis
b) beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister; außer sie haben in Füssen geheiratet dann liegt es uns bereits vor
c) das rechtskräftige Scheidungsurteil
3. Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Führen Sie mehrere Vornamen nach deutschem Recht, so kann die Reihenfolge durch Erklärung verändert werden. Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder Weglassen eines Vornamens ist dabei nicht zulässig.
a) Reisepaß oder Personalausweis
b) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister; außer sie sind in Füssen geboren dann liegt es uns bereits vor
Namensführung in der Ehe
Allgemeines zur Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht (gültig seit 12.02.2005)
Folgende Möglichkeiten bestehen für die Namensführung (Ehename = Geburtsname eines der Ehegatten als gemeinsamer Familienname oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes):
1) Kein Ehename (Getrennte Namensführung der Ehegatten):
Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens ab, führen beide ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Familienamen weiter. Dabei kann es sich auch um einen Namen handeln, der durch eine frühere Eheschließung erworben wurde.
Beispiel:
Vor der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Musical Sie: Theater, geb. Neuschwanstein
Nach der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Musical Sie: Theater, geb. Neuschwanstein
Ggf. aus dieser Ehe stammende Kinder erhalten entweder den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen. Diese Erklärung ist bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abzugeben und gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
1a) Nachträgliche Erklärung zum Ehenamen:
Ehegatten, die bei ihrer Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben, können ohne Einhaltung einer Frist auch während ihrer Ehe die Namenserklärung beim Standesamt nachholen und so doch noch zu einer gemeinsamen Namensführung kommen. Die dann sich ergebenen Möglichkeiten sind unter 2) zu ersehen.
Bereits vorhandene eheliche Kinder, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, folgen der Namensänderung ihrer Eltern in diesem Fall automatisch.
Haben gemeinsame Kinder das 5. Lebensjahr bereits vollendet, sind besondere Erklärungen erforderlich.
2)Wahl eines gemeinsamen Familiennamens (Ehename):
Zum gemeinsamen Ehenamen kann entweder der Geburtsname (Beispiel 1) oder der jeweils aktuell geführte Name (Beispiel 2) der Frau oder des Mannes bestimmt werden.
Beispiel 1:
Vor der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Sehnsucht, geb. Ludwig Sie: Paradies
Gewählter Ehename: Paradies
Nach der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Paradies, geb. Ludwig Sie: Paradies
Beispiel 2:
Vor der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Sehnsucht, geb. Ludwig Sie: Paradies
Gewählter Ehename: Sehnsucht
Nach der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Sehnsucht, geb. Ludwig Sie: Sehnsucht, geb. Paradies
Die ggf. aus der Ehe entstammenden Kinder erhalten diesen Ehenamen automatisch als Geburtsnamen. Für die vor der Ehe gemeinsamen Kindern ist u.U. eine besondere Erklärung bei der Eheschließung abzugeben.
2a) Doppelnamensführung bei Wahl eines gemeinsamen Familiennamens:
Eine Doppelnamensführung ist nur für einen der beiden Ehegatten möglich. Hier kann nur der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist,
– entweder seinen Geburtsnamen oder
– seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Familiennamen
dem neuen Ehenamen per Bindestrich
– entweder voranstellen
– oder hinzufügen.
Beispiel:
Vor der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Sehnsucht, geb. Ludwig Sie: Paradies
Gewählter Ehename: Paradies, er möchte dem Ehenamen seinen bisherigen Familiennamen „Sehnsucht“ voranstellen
Nach der Eheschließung lauten die Namen:
Er: Sehnsucht-Paradies, geb. Ludwig Sie: Paradies
Eine solche Erklärung zur Doppelnamensführung kann gleich mit der Eheschließung oder auch jederzeit danach abgegeben werden, ist also an keine Frist gebunden. Ein Doppelname kann jedoch nicht als Geburtsname an ehelich geborene Kinder weitergegeben werden.
Eine Hinzufügung/Voranstellung eines Namens zum Ehenamen ist ausgeschlossen, wenn der neue Ehename bereits aus mehr als einem Namen besteht.
Es ist auch nicht möglich, dass Doppelnamen hinzugefügt werden. Es kann somit nur ein Teil des bestehenden Doppelnamens zum Ehenamen dann hinzugefügt (vorangestellt) werden.
Die Hinzufügung/Voranstellung zum Ehenamen kann jederzeit widerrufen werden, ist also auch während der Ehe möglich.
Die Erklärung für die Hinzufügung/Voranstellung bzw. für den Widerruf kann während der bestehenden Ehe nur einmal abgegeben werden.
Öffentlichkeitsarbeit
Was zeichnet eine Ehe aus? Ein harmonisches und zugleich anregendes, forderndes Zusammenspiel! Verlässlichkeit, Fairness und Teamfähigkeit sind gefragt. Genau das spielt auch im Curling Sport eine bedeutende Rolle.
Um diese charmante Idee auch gemeinsam nach außen tragen zu können, unterstützt das Standesamt Füssen als erstes Standesamt überhaupt sehr gerne einen Sportverein mit eigenen Mitteln.
Der Curling Club Füssen wird mit Teamjacken ausgestattet, die mit der Botschaft des Standesamt Füssen versehen sind: „Fürstlich heiraten“ (siehe Bild).
Mit dieser sichtbaren Zusammenarbeit unterstützen sich beide – genau wie in einer guten Ehe:
Der Curling Sport wird in Deutschland bekannter werden und der Füssener Verein wird mit dringend benötigten Teamjacken ausgestattet!
Das Standesamt Füssen, mit ca. 250 Eheschließungen pro Jahr, wird dadurch auch im Ausland noch stärker wahrgenommen! Curling ist gerade in Kanada, Amerika und natürlich im Mutterland Schottland ein Volkssport.
Aber auch die erfolgreichen Sportler des Füssener Vereins sind immer wieder in der ganzen Welt aktiv. So z.B. in den letzten Monaten z. B. in Prag oder in Thun, Schweiz.
Durch die „Ehe“ zwischen den beiden so verschiedenen Partnern, dem Curling Club Füssen und dem Standesamt Füssen, entsteht so eine Gemeinschaft, die beiden Partnern eine glückliche Zukunft verheißt!
Die offizielle Übergabe der Teamjacken erfolgt am Sonntag, 06.12.2015 um 16.00 Uhr bei der Siegerehrung der Ersten Deutschen Meisterschaft im „Mixed Doubles“ in Füssen, im Bundesstützpunkt Curling.
Standesamt Füssen Curling Club Füssen e.V.
Andreas Rösel, Standesamtsleiter Roland Jentsch, Vorsitzender
Lechhalde 3, 87629 Füssen Postfach 1343
Tel. 08362/903122
Email standesamt@fuessen.de curling@cc-fuessen.dewww.standesamt.fuessen.de
www.cc-fuessen.de
www.facebook.com/StandesamtAllgaeu www.facebook.com/Curling-Club-Füssen
Stammbücher
Gerne können sie eines unserer beliebten Stammbücher für ihre Eheschließung erwerben.
Sie erhalten ihre Eheurkunden darin eingeheftet am Tag der Eheschließung von uns überreicht.
Folgende Exemplare stehen ihnen im Format DIN A4 zum Preis von 40,00 Euro zur Verfügung:
Alles für eine gelungene Hochzeit
Hilfreiche Links innerhalb des Standesamtsbezirks Füssen
Eidesstattliche Übersetzungen / öffentlich bestellte Dolmetscher:
Liste des Standesamts Füssen für die Übersetzung von Urkunden und bei Eheschließungen als pdf-download. Größe: 8 kb
Anerkennung der Vaterschaft
Falls Sie nicht miteinander verheiratet sind, kann die Anerkennung der Vaterschaft durch das Standesamt beurkundet werden. Dies ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich. Zur Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Es ist also erforderlich, dass Sie beide zu uns ins Standesamt kommen.
Bitte bringen sie zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung Ihre Personalausweise (bei ausländischen Staatsangehörigen den Reisepass) und je eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder eine Geburtsurkunde mit.
Bei geschiedenen bzw. ausländischen Müttern gibt es evtl. noch speziellere Regelungen. Hier wäre es vorteilhaft, wenn Sie sich kurz vorher telefonisch erkundigen.
Die Vaterschaft zu einem Kind kann bei jedem Standesamt bzw. Jugendamt anerkannt werden. Sie müssen also nicht zu dem Standesamt gehen, das die Geburt Ihres Kindes beurkundet hat.
Sky-Laternen, Moon-Ballons usw.
Wir weisen darauf hin, daß unbemannte Himmelsballone, auch als Himmelslaternen, Skylaternen, Skyballone, Fluglaternen und desgleichen bezeichnet, unter das Verbot nach § 19 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) fallen.
Es handelt sich bei den frei fliegenden, unbemannten Heißluftballonen um nicht kontrollierbare, bewegliche, offene Feuerstätten. Nach § 19 VVB ist es in Bayern verboten, unbemannte Ballone steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird. Die Verbotstatbestände treffen somit auch auf die sogenannten Himmelslaternen zu.
Da der Brandschutz im Umkreis der fliegenden Ballone bzw. unkontrollierbar landender Ballone erheblich gefährdet ist, wird grundsätzlich keine Genehmigung für diese Objekte erteilt.
Das ungenehmigte Aufsteigenlassen von unbemannten Heißluftballonen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann.
Luftballons, Flugmodelle / “Drohnen”
Das Steigenlassen von Luftballons ist nur im Aussenbereich, im Freien gestattet.
Innerhalb des Rathauses (Trausäle, Gang, Treppenhaus…) kann durch die Nutzung von Gas-Ballons die Brandmeldeanlage des historischen Gebäudes ausgelöst werden. Es kommt zu einem kostenpflichtigen Fehlalarm der dem Verursacher in Rechnung gestellt wird.
Für das Steigenlassen von Luftballons wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis durch die Flugsicherung notwendig.
Für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsysteme ist, abhängig vom Aufstiegsort, nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie direkt auf der Webseite der Deutschen Flugsicherung http://www.dfs.de
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