Werbeanlagen

Allgemeines

Wenn Sie einen Laden eröffnen wollen oder eventuell ein Restaurant oder ähnliches, haben Sie bestimmt vor durch geeignete Werbung auf sich aufmerksam zu machen. Hierbei ist jedoch einiges zu beachten.

Anlagen der Wirtschaftswerbung – Werbeanlagen – einschließlich Automaten sind nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der Bayer. Bauordnung (BayBO) bauliche Anlagen, wenn sie ortsfest sind. Zum Beispiel freistehende oder an einer Gebäudewand angebrachte Werbetafeln, Leuchtschriften oder Bemalungen der Fassade und auch Markisen sind bauliche Anlagen.

Genehmigungspflicht

Hieraus ergibt sich eine Genehmigungspflicht nach dem Baurecht ab einer bestimmten Größe. Die Stadt Füssen stellt zudem für bestimmte Bereiche durch eine Werbeanlagensatzung (PDF 1,8 MB), Anlage 1 Lageplan Kernstadt (PDF 830 KB), Anlage 2 Lageplan Bad Faulenbach (PDF 225 KB), erhöhte Ansprüche an die Gestaltung von Werbeanlagen. Das Gestaltungshandbuch (PDF 2,4 MB) soll Ihnen als Vorlage für die Gestaltung Ihrer Webeanlage dienen.

Mittels einer weiteren Satzung stellt die Stadt Füssen erhöhte Ansprüche an dieGestaltung von baulichen Anlagen, wie zum Beispiel Markisen Gestaltungssatzung (PDF 55 KB).

Bitte beachten Sie, dass bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, die Bestimmungen des Denkmalschutzes einzuhalten sind.

Bitte fragen Sie vor Errichtung der Werbeanlagen bei der Stadt Füssen an, ob die von Ihnen geplante Werbeanlage genehmigungspflichtig und genehmgiungsfähig ist und ob und wie Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Genehmigung (Bauantrag) stellen müssen. Wir helfen Ihnen gerne.

Das Startet den Datei-DownloadMerkblatt zur Vollständigkeit für Werbezeichenantrag (PDF 126 KB) soll eine vereinfachte Hilfestellung für die regelmäßig notwendigen Unterlagen und Angaben zur baurechtlichen Prüfung durch die Stadt Füssen und das Landratsamt Ostallgäu (Genehmigungsbehörde) sein. Die Antragsunterlagen sind bei der Stadt Füssen einzureichen. Diese werden nach einer Vorprüfung und der Erteilung oder Versagung des kommunalen Einvernehmens an das Landratsamt Ostallgäu weitergeleitet. Das Landratsamt Ostallgäu entscheidet dann über den Antrag.

Bauantragsformulare hält die Stadt Füssen nicht vor. Sie können diese im Fachhandel erwerben oder downloaden bei Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern.

Ein am 16.02.2005 ergangenes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Augsburg bestätigt die Haltung der Stadt Füssen und des Landratsamtes Ostallgäu bei der Beurteilung von Werbeanlagen im Bereich der Altstadt. Das Gericht wies die Klage gegen eine Anordnung zur Beseitigung von Eigenwerbeanlagen an einem Restaurant in der Füssener Innenstadt ab.

Nutzungsänderung

Sollte sich in den Räumen, in welchen Sie Ihr Gewerbe einrichten wollen bisher kein Gewerbe oder ein grundsätzlich anderes Gewerbe befunden haben, so stellt dies eine Nutzungsänderung dar. Nutzungsänderungen können jedoch eine Genehmigungspflicht auslösen. Bitte fragen sie auch hier vor Eröffnung Ihres Geschäftes bei der Stadt Füssen an, ob die von Ihnen geplante Nutzung genehmigungspflichtig ist und ob und wie Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Genehmigung (Bauantrag) stellen müssen. Wir helfen Ihnen gerne.

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