Winterdienst: Was Bürgerinnen und Bürger wissen müssen

Bürgermeister Maximilian Eichstetter (rechts) informiert sich beim Leiter des Bauhofs Christian Hengge über den aktuellen Stand der Winterdienstfahrzeuge.

Das Personal im städtischen Bauhof und die Winterdienstfahrzeuge der Stadt sind für den Winter gut gerüstet. Seit November bis mindestens Ende März stehen sie in ständiger Bereitschaft.

Winterdienstpläne regeln, wann wo und in welcher Reihenfolge in der Stadt und den Ortsteilen geräumt und gestreut wird. Vorrangig geräumt werden stark befahrene Straßen und Strecken des öffentlichen Nahverkehrs, hier insbesondere die Schulbuslinien sowie Steigungen und die verkehrswichtigen und vielbefahrenen Abschnitte.

Bei starken Schneefällen werden diese Bereiche öfters geräumt, um größere Verkehrsbehinderungen zu vermeiden. Dadurch kann es gelegentlich vorkommen, dass Seitenstraßen in Wohngebieten vernachlässigt werden und die Anlieger auf das Räumfahrzeug warten müssen.

Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz besteht die Räum- und Streupflicht lediglich für gefährliche und verkehrswichtige Stellen der Fahrbahn. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Großteil der durchgeführten Winterdienstmaßnahmen freiwillige Leistungen beziehungsweise Serviceleistungen der Stadt ist, ohne dass hierfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Für die Straßenanlieger, insbesondere Grundstückseigentümer und –besitzer, gilt diese Rechtsgrundlage allerdings nicht. Sie sind aufgrund einer städtischen Verordnung verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege entlang ihrer Grundstücke zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Dies gilt auch für unbebaute Grundstücke und für Fußgängerbereiche, die nicht als Gehwege ausgebaut sind.

Welche Pflichten Grundstückseigentümer haben

Sobald es schneit bzw. glatt ist, müssen Grundstückseigentümer ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen. Folgende Punkte sind dabei besonders zu beachten:

  • Gehwege sind an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr zu räumen und gegebenenfalls zu streuen. Diese Maßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Unfallgefahren notwendig erscheint.
  • Die Gehbahn muss mindestens eine Breite von einem Meter aufweisen.
  • Schnee- und Eisreste von privaten Grundstücken (auch Gehwegen) dürfen nicht auf öffentlichen Straßen abgelagert werden.
  • Schnee- und Eisreste von öffentlichen Gehwegen sind so zu lagern, dass der Straßenverkehr nicht behindert wird.
  • Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege müssen frei bleiben. Auch Blindenleiteinrichtungen und die entsprechenden Übergänge müssen freibleiben.

Mit dieser Regelung sollen nicht nur Passanten vor Unfällen, sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen geschützt werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Grundstücksbesitzer, die nicht vor Ort wohnen. Sie müssen in diesem Fall jemanden mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht beauftragen.

Schnee, der wegen geparkter Fahrzeuge nicht durch den Winterdienst beseitigt werden kann, muss von den Haltern der jeweiligen Fahrzeuge weggeräumt werden. Um den Winterdienst-Fahrern ihre Arbeit zu erleichtern sollte beim Parken von Pkw darauf geachtet werden, dass für die Durchfahrt mit den Räumfahrzeugen eine Mindestbreite von drei Metern nicht unterschritten wird. Dies gilt noch wesentlich mehr auch für Rettungsfahrzeuge. Aus Sicherheitsgründen ist der städtische Winterdienst angehalten, zugeparkte Straßen, auf denen ein Durchkommen für die überbreiten Winterdienstfahrzeuge nicht möglich ist, nicht zu räumen, solange die parkenden Autos ein Durchkommen verhindern.

Für Fragen rund um den Winterdienst bietet die Stadt ein Servicetelefon:

  • Fragen und Hinweise rund um den städtischen Winterdienst: 08362/903-050
  • Fragen und Hinweise rund um die Anliegerpflichten (z.B. nicht geräumte Gehwege) 08362/903-040
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