Anmeldung eines Wanderlagers

Was ist ein Wanderlager ?

Unter einem Wanderlager gem. § 56 a der Gewerbeordnung versteht man solche Verkaufsveranstaltungen, bei denen ein Gewerbetreibender außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, eine Ausstellung oder eines Marktes – im Reisegewerbe – von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbietet oder Bestellungen auf Waren annimmt.

Anzeigepflicht bei öffentlicher Ankündigung

Wird auf eine Wanderlagerveranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen, so ist diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde (Gemeinde / Stadt) anzuzeigen.

Die Ankündigung kann durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben usw. erfolgen. In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben der Ort der Veranstaltung und die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird. Es ist verboten, in der öffentlichen Ankündigung unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen anzukündigen.

Inhalt der Anzeige

Die Anzeige eines Wanderlagers muss folgende Angaben beinhalten:

  • Ort und Zeit der Veranstaltung
  • Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Adresse der Wohnung oder der gewerblichen Niederlassung dieser Personen,
  • Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung

Als Anlage ist eine Kopie der Reisegewerbekarte beizufügen.

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