Anträge Online

Übermittlungssperre und Auskunftssperre

Es besteht die Möglichkeit, der Weitergabe Ihrer Meldedaten zu widersprechen (Übermittlungssperren). Eine Angabe von Gründen ist hierbei jeweils nicht erforderlich.

Wenn Sie gegenüber Ihrer Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft machen können, dass durch die Weitergabe Ihrer Meldedaten eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten entsprechend gesperrt (Auskunftssperre).

Formulare zu Ausdrucken: Uebermittlungssperre

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Bei bestimmten erlaubnispflichtigen Gewerbe (z. B. Schmuckhandel, Schlüsseldienste usw.) und Gastgewerbemuss zur Gewerbeanmeldung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (und zusätzlich ein Führungszeugnis) eingholt werden.

Gebühr: 13,00 €

Führungszeugnis

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt.

Das Führungszeugnis ist durch die betroffene Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses bei der örtlichen Meldebehörde zu beantragen.

Wird die betreffende Person gesetzlich vertreten (z.B. Minderjährige), ist auch die Vertretungsperson antragsberechtigt.

Skip to content